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Zuständigkeit


Zuständigkeit und Verfahren:

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt in den §§ 2 – 5 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die unterschiedlichsten Konfliktlagen im Arbeitsleben. Hiernach sind die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem Arbeitsleben zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen, zwischen Arbeitnehmern untereinander, aber auch zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten oder Gewerkschaften und Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien zuständig. Dabei ist in den allermeisten Fällen das Arbeitsgericht die Eingangsinstanz, in der die Verfahren beginnen, und das Landesarbeitsgericht die Instanz, die sich mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts befasst.

Als Verfahrensart sieht das Arbeitsgerichtsgesetz das Urteilsverfahren für die individualrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmern bzw. zwischen Arbeitnehmern untereinander vor, wie z.B. Kündigungsschutz.- und Zahlungsklagen. Dieses Verfahren ist weitgehend an den allgemeinen Zivilprozess angelehnt und unterliegt als Parteiprozess dem Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen im Prozess vorzutragen und ggf. zu beweisen hat.

Im Gegensatz dazu werden die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Gewerkschaften oder zwischen den Tarifvertragsparteien in der Regel im Beschlussverfahren geführt. Dieses Verfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, bei dem das Gericht den gesamten für das Verfahren erheblichen Prozessstoff von Amts wegen zu ermitteln hat.

Da eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, kann sich jeder vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Die Klage kann entweder selbst formuliert und eingereicht werden oder die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch genommen werden. In der Rechts-antragstelle werden Klageanträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufgenommen. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht. Die Rechtsantragstelle gibt hierbei lediglich eine Hilfestellung beim Formulieren des Klageschriftsatzes. Wer sich an die Rechtsantragstelle wendet, muss sich deshalb darüber im Klaren sein, mit welchem Klageziel er den Rechtsweg beschreiten will.

Nach erfolgter Klageerhebung (Urteilsverfahren) bzw. Antragseinreichung (Beschlussverfahren) wird in der Regel ein Termin zur Güteverhandlung vor der bzw. dem Vorsitzenden allein anberaumt. In diesem Termin werden der Rechtsstreit und seine Problemstellungen in Grundzügen erörtert und im Anschluss daran versucht, eine gütliche Verständigung zwischen den Parteien bzw. Beteiligten zu erzielen. Gelingt dies im Rahmen der Güteverhandlung nicht, erhalten die Parteien anschließend Gelegenheit zum schriftsätzlichen Vortrag und Erwiderung auf das gegnerische Vorbringen und es wird ein Kammertermin anberaumt.

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